Unsere Deckbedingungen
für die Saison 2026
Der Züchter/die Züchterin (nachfolgend „Züchter“ genannt), der/die bei der Deckstation Klosterhof Medingen (nachfolgend „Deckstation“ genannt) von einem auf der Deckstation stationierten oder über die Deckstation verfügbaren Hengst Samen für eine Stute bestellt und kauft, diesen sich ggf. liefern lässt und/oder die Stute ggf. auf der Deckstation anliefert und besamen lässt und/oder auf dem Klosterhof Medingen dafür einstallt, erkennt die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Deckbedingungen“ genannt) des Betreibers der Deckstation, Christoph Wahler, an.
Es gelten zusätzlich zu diesen Deckbedingungen die Deckbedingungen des jeweiligen Zuchtverbandes.
1. Die Decksaison beginnt am 1. Februar und endet spätestens am 15. August.
2. Ihre Samenbestellung mit Versand zum Folgetag erbitten wir telefonisch (+49 (0) 5821 98 68 19) oder per E-Mail (deckstation@klosterhof-medingen.de). Die Bestellung muss montags bis freitags bis spätestens 10.00 Uhr und samstags bis 9.00 Uhr MEZ bei der Deckstation eingegangen sein. Für später eingehende Bestellungen kann eine Bearbeitung am selben Tag nicht garantiert werden. Gerne nehmen wir Vorabbestellungen entgegen. Zustellungen am Wochenende sind nach vorheriger Absprache möglich, die Mehrkosten des Versands übernimmt der Züchter. Ein Versand an Feiertagen steht nicht zur Verfügung. Abholungen sind während der Decksaison nach vorheriger Absprache täglich möglich.
Die Samenbestellung muss folgende Angaben enthalten:
· Name des gewünschten Hengstes,
· Samenart (frisch oder tiefgefroren (TG)),
· Name und vollständige Anschrift des Züchters als Eigentümer oder Besitzer der Stute inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
· Mitgliedsnummer des Zuchtverbands für die Meldung der Bedeckung,
· Versandanschrift für den Samen,
· Name und vollständige Anschrift des Tierarztes inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
· Angaben zur Stute: Name, Lebensnummer, Abstammung, Alter, Farbe, Abzeichen und Brandzeichen (falls vorhanden), Zuchtverband,
· Decktaxensplitting: ja oder nein,
· Embryotransfer: ja oder nein.
Der Züchter verpflichtet sich, vor der ersten Besamung anzugeben, ob ein Embryotransfer vorgenommen werden soll. Beim Embryotransfer ist das Deckgeld für jeden gespülten Embryo zu entrichten.
Mit Aufgabe der Bestellung bestätigt der Züchter, dass er mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig ist und dass er die Deckbedingungen gelesen und akzeptiert hat und mit der Speicherung und Nutzung seiner Daten einverstanden zu sein.
Die Bestellung durch den Züchter stellt ein Vertragsangebot dar. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Deckstation zustande, die mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen kann.
3. Die Höhe des Deckgeldes bestimmt sich nach den Angaben der Deckstation zu dem jeweiligen verfügbaren Hengst (z.B. Hengstkatalog, Homepage Klosterhof Medingen). Alle genannten Preise für Samen verstehen sich zzgl. 7% USt. bzw. dem jeweils gültigen Steuersatz.
Für jeden über die Deckstation verfügbaren Hengst ist ein Decktaxensplitting in der Weise möglich, dass das Deckgeld in zwei Raten gezahlt werden kann. Die Höhe der Raten variiert pro Hengst und richtet sich nach den Angaben der Deckstation zu dem jeweiligen Hengst. Die erste Rate des Deckgeldes ist bei Bestellung des Samens fällig, die zweite Rate bei Trächtigkeit der besamten Stute. Der Züchter ist verpflichtet, die Deckstation über die Trächtigkeit unverzüglich zu informieren.
Züchter, die das Deckgeld in voller Höhe bei Bestellung bezahlen, erhalten einen Rabatt in Höhe von 10% auf das Deckgeld (netto). Bei Nichtträchtigkeit gelten die Regelungen unter Ziffer 9.
Die Versandkosten trägt der Züchter. Dies gilt auch für Kosten, die für den Samenversand von anderen Stationen zur Deckstation entstehen.
Das Deckgeld ist für Züchter, die außerhalb von Deutschland ansässig sind und/oder den Samen ins Ausland verschicken lassen, im Voraus zu entrichten.
Die nach EU-Tierzuchtrecht vorgeschriebenen Gesundheitspapiere (Traces) bei Samenversand ins Ausland sind gesondert bei der Deckstation zu erfragen. Die Kosten für die Gesundheitspapiere trägt der Züchter.
Mit Übergabe des transportfähig verpackten Samens an den Versanddienstleister hat die Deckstation ihre Vertragsverpflichtungen für den Samenversand erfüllt. Mit der Übergabe erfolgt der Gefahrübergang gemäß § 446 BGB auf den Züchter.
4. Sollte der Züchter einen unerlaubten Einsatz des Samens vornehmen (z.B. die Besamung nicht angemeldeter Stuten, Nicht-Meldung von erfolgreichem Embryo-Transfer etc.), wird das, zusätzlich zu den noch offenen Posten und etwaigen weiteren Ansprüchen der Deckstation, mit einer Vertragsstrafe von 2.500,00 € (i.W. zweitausendfünfhundert Euro) geahndet.
5. Die Versandcontainer für den Samen müssen ausreichend frankiert unverzüglich nach Empfang an die Deckstation zurückgesendet werden. Die Leihgebühr für TG-Samen beträgt pro Versandcontainer 100,00 € (i.W. einhundert Euro). Für Frischsamen-Versandcontainer keine Leihgebühr an. Sofern die Versandcontainer nicht unverzüglich an die Deckstation zurückgeschickt werden, ist die Deckstation berechtigt, dem Züchter 35,00 € (i.W. fünfunddreißig Euro) pro Frischsamen-Versandcontainer und 2.000,00 € (i.W. zweitausend Euro) pro TG-Samen-Container in Rechnung gestellt werden.
6. Die entsprechenden Deck-/Besamungsscheine, die dem Züchter vom Zuchtverband ausgestellt werden, sind zu Beginn der Decksaison bei der Deckstation einzureichen. Die Aushändigung des Deckscheines sowie die Weitergabe an den jeweiligen Zuchtverband erfolgt erst bei beglichener Deckgeldrechnung und Ausgleich aller weiteren angefallenen Kosten (Tierarzt, Stallgeld, Versand etc.). Für nach dem 1. August eingereichte Deckscheine wird eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 20,00 € (i.W. zwanzig Euro) pro Deckschein erhoben.
7. Bei einem eventuellen Turniereinsatz des entsprechenden Hengstes wird auf seinen TG-Samen zurückgegriffen. Die besonderen Bedingungen für TG-Samen erfragen Sie bitte bei der Deckstation. Hengste, insbesondere Junghengste, welche im ersten Deckeinsatz stehen, werden erst nach abgeschlossener und bestandener Hengstleistungsprüfung in das Hengstbuch I eingetragen. Erst anschließend kann eine vollständige Registrierung der Fohlen dieses Hengstes stattfinden. Sollte ein Hengst keinen Eintrag in das Hengstbuch I erhalten, können von den jeweiligen Zuchtverbänden nur Geburtenbescheinigungen ausgestellt werden. Die Deckstation übernimmt keine Garantie oder Verpflichtung, dass ein noch nicht im Hengstbuch I eingetragener Hengst dort eingetragen wird. Das Risiko trägt ausschließlich der Züchter.
Bei stark frequentierten Hengsten behält sich die Deckstation vor, die Samenabgabe pro Rosse/Stute einzuschränken bzw. die Stuten vorrangig auf seiner EU-Besamungsstation in Bad Bevensen zu besamen.
Sollte ein Hengst während der Decksaison aus dem Betrieb der Deckstation ausscheiden, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes. Das gezahlte Deckgeld kann auf einen anderen Hengst der Deckstation angerechnet werden.
8. Der Tagessatz für die Unterstellung einer Stute, die zur Besamung auf der Deckstation angeliefert wird, beträgt 20,00 € (i.W. zwanzig Euro) zzgl. 7% USt., bei einer Stute mit Fohlen 25,00 € (i.W. fünfundzwanzig Euro) zzgl. 7% USt.. Sobald die Stute erfolgreich besamt ist bzw. die Trächtigkeit durch einen Tierarzt festgestellt wurde, erhöht sich der Tagessatz auf 30,00 € (i.W. dreißig Euro) zzgl. 7% USt., bei einer Stute mit Fohlen auf 35,00 € (i.W. fünfunddreißig Euro) zzgl. 7% USt.. Der Züchter erklärt sich damit einverstanden, dass ein Tierarzt auf seine Kosten hinzugezogen wird. Tupferproben müssen in der Rosse entnommen werden und sind erforderlich bei Stuten, die in der Vorsaison umgerosst, nicht aufgenommen oder keinen normalen Geburtsverlauf mit ungestörtem Abgang der Nachgeburt hatten. Für die veterinärmedizinische Betreuung ist auf der Deckstation Dr. Bernhard Ekrod oder ein/e andere(r) Tierarzt/Tierärztin, der/die von der Deckstation ausgewählt wurde, zuständig.
9. Für Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben und die in der folgenden Decksaison wieder von einem Hengst der Deckstation besamt werden, wird bei Frischsamen in der folgenden Decksaison das halbe gezahlte Deckgeld des Vorjahres auf das neue Deckgeld angerechnet, sofern der Deckstation bis zum 1.12. eine tierärztliche Bescheinigung über die Nichtträchtigkeit der Stute vorliegt. Stuten, die nach dem 1.7. des jeweiligen Jahres erstmalig besamt und nicht tragend wurden, erhalten im Folgejahr die volle Anrechnung des gezahlten Deckgeldes auf das neue Deckgeld, sofern sie erneut von einem Hengst der Deckstation besamt werden. Die tierärztliche Bescheinigung muss hierfür ebenfalls bis zum 1.12. der Deckstation vorliegen. Liegt die entsprechende tierärztliche Bescheinigung zum genannten Termin nicht vor, erfolgt keine Anrechnung auf das neue Deckgeld. Diese Regelungen für die Anrechnung gelten nicht für TG-Samen.
10. Eine Haftung von Christoph Wahler aus dem mit dem Züchter geschlossen Samenkauf- und etwaigen Einstallungs- und/oder Besamungsvertrag sowie für den Versand des Samens (inkl. Transportschäden, Verspätungen etc.) ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die folgenden Fälle:
· Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Christoph Wahler oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
· Schäden, die auf einer mindestens leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) von Christoph Wahler beruhen, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden;
· Personenschäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung von Christoph Wahler oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Haftungsausschluss gilt auch für Schäden, die während der Einstallung von Stuten des Züchters und bei allen für die Besamung erforderlichen Vorgängen entstehen. Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, die nicht gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe sind, haftet Christoph Wahler nicht.
Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung hat der Eigentümer der Stute eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen nachzuweisen.
11. Die Hengste auf der Deckstation können nach vorheriger Terminabsprache besichtigt werden. Am Wochenende ist die Deckstation in der Zeit von 07.30 bis 12.00 Uhr erreichbar.
Für eine Zuchtberatung und Fragen zu eingestallten Stuten steht Ihnen jemand von der Deckstation montags bis freitags von 15.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung.
12. An allen Abbildungen, Videos, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen, die von der Deckstation verwendet (insbesondere im Hengstkatalog) werden, bleiben die Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Deckstation.
Für die mit dem Züchter geschlossenen Verträge (Samenkauf, ggf. Besamung, ggf. Einstallung der Stute) einschließlich dieser Deckbedingungen gilt deutsches Recht. Die Deckbedingungen liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Für den Fall von Widersprüchen gilt die deutsche Fassung allein. Auch für die Auslegung der englischen Fassung ist die deutsche Fassung in erster Linie heranzuziehen und maßgebend.
Erfüllungs- und Leistungsort ist Medingen/Bad Bevensen. Gerichtsstand ist Uelzen.
Christoph Wahler behält sich das Recht vor, diese Deckbedingungen für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Sollten einzelne Regelungen oder Teile der Deckbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung soll eine Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Gerichtsstand: Uelzen